Gegendarstellungsanspruch auch bei einer als Frage formulierten Pressemeldung

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14) hatte die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn die Überschrift der Pressemeldung als Frage formuliert ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitschrift über einen Prominenten auf der Titelseite geschrieben: „Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“ Aus dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift wurde jedoch klar, dass es keinerlei Bezug des Prominenten zu dem krankheitsbedingten Tod seines früheren Schulfreundes gab.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der Formulierung nicht um eine echte Frage handele. Diese wäre wie ein Werturteil zu behandeln. Gegen Meinungen besteht aber kein Anspruch auf Gegendarstellung. Die Formulierung im vorliegenden Fall sei jedoch eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, dass diese einer Gegendarstellung zugänglich sei. Für den durchschnittlichen Leser werden durch die Formulierung verdeckte Behauptungen aufgestellt, da das Aufwerfen der Frage nach der Rettungsmöglichkeit nur im Zusammenspiel mit der unmittelbar und in größerer Schrift vorangestellten plakativen Aussage zu dem „Sterbedrama“ gedeutet werden kann.

PRAXISTIPP:

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Gegendarstellungsanspruch nicht dadurch umgangen werden kann, dass Behauptungen als Frage formuliert werden. Diese Art der Formulierung wird häufig in der Boulevardpresse verwandt, um das Interesse der Leser zu wecken, hat dann aber häufig mit dem Inhalt des Artikels wenig zu tun. Der Anspruch auf Gegendarstellung steht jedem Betroffenen zu, wenn über ihn in den Medien Tatsachen behauptet werden. Diese Tatsachen müssen jedoch nicht nachweisbar falsch sein. Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen nur die Möglichkeit geben, seine Sicht darzustellen.