Das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14) hat eine vorangegangene Entscheidung des AG Stuttgart – Bad Canstatt (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14) – über die wir im 2. Newsletter Kommunikationsrecht berichteten – aufgehoben, das eine Autoreply-E-Mail, die auch Werbung enthielt, als unzulässig eingestuft hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und daraufhin eine automatische Antwort (Autoreply-E-Mail) erhalten, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung erhielt. Das LG Stuttgart hält dies jedoch nicht für unzulässig, da es keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Persönlichkeitsverletzung durch unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand Werbe-E-Mails von anderen zu trennen und auszusortieren. Im vorliegenden Fall sei aber kein solcher zusätzlicher Aufwand entstanden. Aus dem Betreff und den Umständen sei ersichtlich gewesen, dass es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung handle und es sei für den Kläger nicht notwendig gewesen, die Nachricht bis zum Ende, also auch die Werbung, zu lesen.
PRAXISTIPP Die Frage, ob Werbung in Autoreply-E-Mails unzulässig ist, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das LG Stuttgart hat im vorliegenden Fall auch die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass grundsätzlich jede Form von E-Mail-Werbung ohne die Einwilligung des Betroffenen unzulässig ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 20 C 6875/14 zu Feedbackanfrage als unzulässiger Werbung). Daher sollte zur Sicherheit trotz dieses Urteils bis zur höchstrichterlichen Klärung des Sachverhalts keine Werbung in Autoreply-E-Mails eingebaut werden.