Der Artikel des Autoren Marcus Schuster mit dem Titel „Der Verdacht“ (Seite 28 ff.) befasst sich mit der Auseinandersetzung zwischen einem Chefredakteur und dem „Spiegel“. Hintergrund ist eine Berichterstattung des „Spiegel“ aus 2010 zu Vorgängen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die HSH Nordbank bzgl. derer der Abdruck einer Richtigstellung verlangt wurde.
Der BGH hatte anlässlich dieser Auseinandersetzung mit Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14 zu den Voraussetzungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung ausgeführt und entschiedenen:
„… dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen…Deshalb kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung [seines Rufs]… nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.“
Rechtsanwalt Alexander Unverzagt (Autor des „Handbuch PR-Recht“) verweist u.a. darauf, dass die Stigmatisierung, die durch eine Berichterstattung eingetreten ist, unter Umständen durch eine Folgeberichterstattung noch intensiviert wird.
Wirtschaftsjournalist 6#2014 (Dezember 2014)
Interview zur „Verdachtsberichterstattung“