Berichterstattung mit heimlich gedrehtem Filmmaterial zulässig?

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 09.10.2014  – Az. 11 O 15/14) hat die Klage der Daimler AG gegen den SWR über eine mit versteckter Kamera gedrehter Reportage mit dem Titel „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“ abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts verletze zwar die Anfertigung und die Verbreitung des Filmmaterials das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Daimler AG, jedoch müsse dieses Recht mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Senders in Einklang gebracht werden. Das Gericht stellte nochmals klar, dass die Grundrechte der Meinungs-, Rundfunk- und Informationsfreiheit nicht die rechtswidrige (also durch Täuschung und unter Verletzung ihres Hausrechts durchgeführte) Informationsbeschaffung schützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Reportagen jedoch zulässig, wenn ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung besteht, das die durch die rechtswidrige Beschaffung des Bildmaterials entstandenen Nachteile eindeutig überwiegt.

PRAXISTIPP:

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, bestätigt jedoch die vom BVerfG und BGH aufgestellten Grundsätze zu investigativen Berichterstattungen (vgl. u.a. Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 66, 116 — 151; aber auch BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, wo die Veröffentlichung privater E-Mails zu Zwecken der Berichterstattung für zulässig erklärt wurden). Auch wenn damit zur Gewährleistung der Pressefreiheit häufig andere Interessen, wie z.B. Persönlichkeitsrechte, zurückstehen müssen, sollten mit den entsprechenden Medien bei Interviews, Unternehmens-besichtigungen etc. möglichst gleichwohl klare Absprachen getroffen werden.  Diese gilt insbesondere für die Art der Auswertung von z.B. Interview-aussagen oder Filmmaterial und ggf. die Vereinbarung einer vorherigen Vorlage und Autorisierung / Freigabe dieses Materials durch das betroffene Unternehmen.