EuGH bestätigte die Verlinkungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache C 466/12 vom 13.02.2014) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verlinken, wenn diese bereits an anderer Stelle frei zugänglich im Internet angeboten werden. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, nicht bemerken, dass es sich dabei um Inhalte einer anderen Website handelt. Nicht zulässig ist jedoch eine Verlinkung, die es ermöglicht, beschränkende Maßnahmen wie einen Zugang nur für Abonnenten, zu umgehen.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt, dass reine Links keine Urheberechtsverletzungen darstellen, wenn diese auf eine fremde­ Seite verlinken. Sofern Inhalte einer fremden Website auf der eigenen angezeigt werden, ist dies i.d.R. ohne Erlaubnis nicht zulässig. Vor jeder Linksetzung sollte aber auch geprüft werden, ob ggf. z.B. Markennamen oder Unternehmensnamen dort enthalten sind, die eine Persönlichkeitsrechts- oder ­Markenverletzung darstellen können.