Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)

Wer kreative Leistungen für seine Öffentlichkeitsarbeit einkauft, muss die Künstlersozialabgabe (KSA) einplanen. Diese bleibt auch  2016 stabil  bei 5,2 Prozent. Sie ist damit ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Abgabe wird immer dann relevant, wenn Aufträge an selbstständige Künstler  erteilt werden, also Einzelkünstler oder GbR. Auf deren Netto-Vergütung wird die Abgabe fällig. Für die Abgabe ist es unerheblich, ob der selbstständige Künstler aus Deutschland oder anderen Ländern stammt. Das gilt auch, wenn der Künstler kein Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.

So musste auch ein als eingetragener Verein organisierter Wirtschaftsverband feststellen, dass er der Abgabepflicht unterliegt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden  (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R). Der Verband hatte für seine Mitglieder und deren Branche Informationen über seinen Internetauftritt, verschiedene Publikationen und einen Imagefilm veröffentlicht. Darin sah das Bundessozialgericht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ und bejahte die Abgabepflicht.

Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob mit der Nutzung kreativer Leistungen  erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, ob also mit der Internetseite, der Broschüre oder dem Imagefilm Geld verdient wird oder Gewinne erzielt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der Abgabe nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an. Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder – wie hier – satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden.

PRAXISTIPP:

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur Unternehmen, die typischerweise mit kreativen Inhalten ihre Einnahmen erzielen, wie Verlage, Theater, Sender. Vielmehr sollten alle  Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, z.B. über die Internetseite, Broschüren, Flyer etc., die Künstlersozialabgabe beachten. Soweit die beauftragten Künstler als GmbH, AG oder OHG firmieren, fällt die KSA nicht an. Die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe werden von der KSK und der Deutschen Rentenversicherung (im Rahmen von Betriebsprüfungen) überprüft.

Wird festgestellt, dass der Abgabepflicht nicht nachgekommen wurde, können Nachforderungen für mindestens bis  vier Jahre gestellt werden.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

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