Rechtliche Fallstricke beim Verbreiten von digitalem Content

Knapp 50 PR-Professionals nahmen am 12.09.2017 an der Veranstaltung der Convento GmbH bei UNVERZAGT in Hamburg zu diesem Thema teil. Interessante und zielgruppenorientierte Inhalte von Pressemitteilungen, Blogbeiträgen, Kundenbewertungen, Agentur- und Pitchkonzepten etc. sind  in der Regel rechtlich geschützt. Rechtliche Überlegungen werden in diesem Zusammenhang aber oft gar nicht oder zu spät angestellt, obwohl die Bearbeitung, Nutzung und Auswertung solcher kreativer Leistungen es rechtlich in sich haben. Urheber-, wettbewerbs-, persönlichkeits- oder haftungsrechtliche Fragen müssen daher immer wieder gestellt und beantwortet werden.

Rechtsanwalt Alexander Unverzagt erläuterte in seinem Vortrag die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung und Verbreitung von digitalem Content. Der Vortrag befasste sich mit den Fragen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von „content“ (wie Blogbeiträgen, Fotografien und Tweets), Lizenzbedingungen und Haftungsfragen. Das große Interesse der Zuhörer zeigte sich in einer lebhaften Diskussion über weitere Aspekte, wie u.a. der Kennzeichnungspflicht / dem Trennungsgebot in Bezug auf werbliche Inhalte, Absprachen und Zusammenarbeit mit Journalisten, dem Umgang mit Interviews, der Abbildung von Personen und der Übernahme von Leistungen Dritter für eigene Zwecke.

Alexander Unverzagt und Claudia Gips sind Autoren des „Handbuch PR-Recht“, dessen 2. Auflage Ende 2017 erscheint, sowie des „Newsletter Kommunikationsrecht“. Weitere Informationen finden Sie unter www.prrecht.de

Urhebernennung mittels Mouse-Over-Funktion problematisch

Jeder Urheber hat einen Anspruch, genannt zu werden (§ 13 UrhG). Soll er nicht genannt werden, muss das mit ihm vereinbart werden. Das LG München I (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14) hat entschieden, dass es für eine wirksame Urhebernennung nicht ausreicht, wenn diese durch eine Mouse-Over-Funktion erfolgt. Der Beklagte hatte ein unter einer Creative-Commons-Lizenz im Internet eingestelltes Foto heruntergeladen und auf seine Website gestellt. Die Bezeichnung des Urhebers wurde dabei nur sichtbar, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Foto verweilte (sogenannte Mouse-Over-Funktion). Das Gericht betonte, dass es Sinn und Zweck der Urheberbenennung sei, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Dies sei jedoch bei der Mouse-Over-Funktion nicht der Fall, da vor allem bei mobilen Endgeräten, die nicht über einen Mauszeiger verfügen, der Urheber nicht erkennbar wird.

PRAXISTIPP:

Creative-Commons-Lizenzen erleichtern zwar im Internet die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material, auf die Einhaltung der genauen Bestimmungen der Lizenzen muss jedoch geachtet werden. Die Bezeichnung des Urhebers nach § 13 UrhG ist i.d.R. bei allen Creative-Commons-Lizenzen erforderlich, unabhängig von den sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Lizenz.

Der vorliegende Fall stellt zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung dar, bestätigt aber erneut, wie wichtig es ist, den Urheber eines Werkes korrekt zu benennen.

Will der Nutzer einer Fotografie Mouse-Over für die Nennung des Fotografen einsetzen, so muss er das vereinbaren.

Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14) hat entschieden, dass der Nutzer von urheberrechtlich geschütztem Material die Beweislast dafür trägt, dass er dafür entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt bekam. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Foto für seine gewerbliche Website genutzt und behauptet, die Nutzungsrechte dafür von einem Anbieter für Bildmaterial erworben zu haben. Da er dies jedoch nicht nachweisen konnte, wurde er zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen kann, dass er sich über die rechtliche Situation geirrt habe. Ein Rechtsirrtum schließt nur dann das Verschulden aus, wenn der Irrende die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. So muss man sich in Zweifelsfällen sachkundigen Rechtsrat einholen.

PRAXISTIPP:

Grundsätzlich berechtigt die Einräumung von entsprechenden Nutzungsrechten (häufig auch als „Lizenz“ bezeichnet) dazu, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen, beispielsweise ein Foto. Dieses Urteil betont jedoch erneut, dass alle Unklarheiten und Irrtümer in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten zu Lasten des Verwenders gehen. Es ist daher wichtig, Nutzungsrechte nur von berechtigten Personen zu erwerben und den Vorgang sorgfältig zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzung zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

Sorgfaltspflichten bei der Online-Nutzung fremder Fotos

Auch das Amtsgericht München (Urteil vom 28.05.2014 – Az.: 42 C 29213/13) hat nunmehr entschieden, dass man sich vor der Nutzung von fremden Fotos auf seiner Webseite vorab umfassend über die Rechteinhaberschaft an den Bildern erkundigen muss. Andernfalls liegt ein fahrlässiges Handeln vor, das einen Schadensersatzanspruch begründet. Es reicht insbesondere nicht aus, darauf zu verweisen, dass man die Fotos von einem Dritten erhalten habe, der versichert habe, dass die Fotos genutzt werden können.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil ist zwar kein höchstrichterliches Urteil, bestätigt jedoch sehr anschaulich, dass sich Verwender von Fotos immer sorgfältig über die Nutzungsrechte informieren sollten. Im Urheberrecht gibt es insbesondere auch keinen „gutgläubigen Erwerb“, d.h. man kann Nutzungsrechte nicht von einem Nichtberechtigten erwerben und sich dem Urheber gegenüber darauf berufen, man habe von einer Person Rechte eingeräumt bekommen und dabei nicht erkennen können, dass diese hierzu gar nicht berechtigt war.