Haften Unternehmen für rechtswidrige Nutzerkommentare?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Unternehmenskommunikation im Internet hat, bewertet Rechtsanwältin Claudia Gips in einem Gastbeitrag für „pressesprecher“ und „Human Resources Manager“. Dabei wird auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einer Haftung ausgesetzt sein können und was im Zusammenhang mit Kommentaren von Arbeitnehmern zu beachten ist.

http://www.pressesprecher.com/nachrichten/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-10348

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-14718

Der vollständige Beitrag:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt. Müssen Unternehmen jetzt online mit angezogener Handbremse kommunizieren?

Unternehmenskommunikation im Internet ist schon lange keine Einbahnstraße mehr. Viele Unternehmen eröffnen auf ihren firmeneigenen Internetseiten und Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter et cetera vielfältige Möglichkeiten, Kommentare zu hinterlassen. Der direkte Austausch mit Nutzern, Kunden, unter Umständen auch Mitarbeitern und relevanten Zielgruppen ermöglicht unmittelbaren Dialog über Produkte, Service und Verhalten von Unternehmen. Doch was geschieht, wenn diese Kommentare die Grenzen des rechtlich zulässigen überschreiten? Haftet ein Unternehmen als Seitenbetreiber dann automatisch für diese fremden, rechtswidrigen Äußerungen? (mehr …)

Werbung mit „Testsieger“ in selbst durchgeführter Verbraucherbefragung wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (Az. 5 U 278/11) entschieden, dass ein Unternehmen einen selbst beauftragten Warentest in der Werbung nicht als eine von einem unabhängigen Institut durchgeführte Testreihe darstellen darf. Das Gericht beanstandete, dass die Werbung durch ihre Aufmachung die Neutralität von Testergebnissen wie etwa solchen der Stiftung Warentest suggeriert. Geworben wurde mit dem Slogan „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ und „*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von xxx mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“.

PRAXISTIPP:

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Superlativen ist immer Vorsicht geboten. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ist u.a. eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung wettbewerbswidrig. Zudem muss das Ergebnis zutreffend (nicht mit eigenen Worten) wiedergegeben werden und darf nicht als „Testsieger” bezeichnet werden, wenn es sich um eine nicht repräsentative Untersuchung handelt.