Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites

Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann  von einer „konkludenten“, also schlüssig aus dem Verhalten abzuleitenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene als Hostess damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen Zigarren einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie wandte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos, die zeigten, wie sie einem Gast aus einem Korb diese Zigaretten anbietet. Der BGH entschied, dass der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig war, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein musste, dass (mehr …)

Keine Einräumung von Nutzungsrechten durch Share-Button bei Facebook

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 2-03 S 2/14) hat klargestellt, dass ein Urheber durch die Anbringung des sog. Share-Buttons an einem Beitrag bzw. Werk nicht stillschweigend Rechte zur weitergehenden Nutzung seines Werk überträgt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die vollständige Übernahme eines Online-Artikels. Als Rechtfertigung berief sich der Nutzer darauf, dass in dem Anbringen des Share-Symboles von Facebook eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sei. Diese Begründung lehnte das Gericht jedoch ab und ging davon aus, dass durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ die Klägerin somit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer überträgt.

PRAXISTIPP:

Nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz, verbleiben im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber. Daher muss der Nutzer fremder Werke immer sicherstellen und auch belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechte für die konkret von ihm verantwortete Nutzung eingeräumt wurden.