8. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 01.07.2016 ist der 8. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 6 Urteilen Praxistipps:

  1. Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen, BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  2. „Sponsored by“ Hinweis in einem Onlinemagazin reicht nicht aus, LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14)
  3. Online-Artikel müssen angemessen bezahlt werden, OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)
  4. Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein, OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)
  5. Impressum im Werbeprospekt muss gut lesbar und einfach zu finden sein, LG Dortmund (Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15)
  6. Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig, LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Haftung von Suchmaschinen-Betreibern für rechtswidrig genutzte Fotos

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuchmaschine bejaht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass Google als Störerin auf Unterlassung haftet, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Denn obwohl der Kläger Google auf die rechtswidrigen Bilder hingewiesen hatte, traf Google keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Bilder weiterhin mittels der Suchmaschine aufgefunden werden konnten. Das Gericht sah es insbesondere nicht als erwiesen an, dass es technisch unmöglich sei, entsprechende Filtersoftware einzusetzen.
Die Besonderheit an diesem Fall war darüber hinaus, dass die Fotos die Intimsphäre des Klägers verletzten und somit ihre Verbreitung allgemein nicht zulässig war, unabhängig von einen bestimmten Kontext oder einer bestimmten URL.

PRAXISTIPP:

Um zu verhindern, dass rechtswidrige Inhalte, wie kompromittierende Fotos, im Internet verbreitet werden, muss i.d.R. zunächst gegen den Täter, also denjenigen, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, vorgegangen werden. Bei anonym oder pseudonym eingestellten Inhalten ist die Ermittlung dieses Täters oft problematisch. Ist dieser nicht identifizier- oder auffindbar, kann es daher im Einzelfall auch sinnvoll und erfolgversprechender sein, direkt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, dem „Störer“, vorzugehen.