Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Wer unwahre Tatsachen im Internet verbreitet hat, muss darauf hinwirken, dass sie auch von Websites Dritter gelöscht werden. Sie nur von der eigenen Seite zu nehmen, reicht nicht aus. Das hat der BGH (Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt auf der eigenen Homepage einen selbstverfassten Artikel über ein Klageverfahren veröffentlicht, der unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Dieser wurde später gelöscht, war aber zwischenzeitlich schon von anderen Internetseiten übernommen worden. Das Gericht erkannte an, dass der Beklagte zwar nicht selbst die Löschung auf fremden Webseiten vornehmen kann, er müsse jedoch alles Mögliche und Zumutbare tun, um darauf hinwirken, dass die rechtswidrigen Inhalte dort gelöscht werden.

PRAXISTIPP:

Der Verbreiter unwahrer Tatsachen hat nach der Rechtsprechung weitreichende Pflichten, sicherzustellen, dass diese Inhalte nicht mehr im Internet auffindbar sind. Wie wir bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Celle im vorangegangenen 5. Newsletter berichteten, besteht zunächst die Pflicht, auf die Löschung von Inhalten in Suchmaschinen hinzuwirken. Das BGH-Urteil erweitert diese Pflichten nochmals. Soweit eigene Inhalte auf fremden Internetseiten übernommen wurden, soll nun eine Pflicht bestehen, auch bei diesen auf eine Löschung hinzuwirken. Bedauerlicherweise lässt der BGH offen, wie diese Pflicht konkret umgesetzt werden kann. Zumutbar dürfte sein, zunächst die eigenen Inhalte zu „googlen“. Soweit diese auch anderweitig veröffentlicht werden, sollten die Betreiber dieser Internetseiten nachweislich angeschrieben und zur Entfernung des Inhalts aufgefordert werden.

5. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 5. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Nutzung von Fotos ehemaliger Mitarbeiter (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)
  2. Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13)
  3. Wann haftet ein Hotel-Bewertungsportal für Nutzereinträge?
  4. Unterlassung auch bei Mikoblogging-Diensten (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14)
  5. Löschungspflicht schließt Suchmaschienen ein (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)

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Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.

Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.

PRAXISTIPP:

Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.