Befragungen zur Kundenzufriedenheit sind unzulässige Werbung

Das LG Hannover (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 21 O 21/17) hat entschieden, dass E-Mails, in denen nach der Kundenzufriedenheit gefragt wird, eine unzulässige Werbung darstellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Kunden, die Produkte über Amazon gekauft hatten, nach dem Kauf eine gesonderte E-Mail zugesandt und um Feedback über die Zufriedenheit mit dem Produkt zu erhalten. Das Gericht stellte klar, dass solche Befragungen nur zulässig sind, wenn der Kunde zuvor in eine solche Kontaktaufnahme eingewilligt hat.

 

PRAXISTIPP

 

Die Zusendung von Werbung per E-Mail bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Empfänger. Der Begriff der Werbung wird dabei weit ausgelegt. Bereits mehrere Gerichte haben
dementsprechend entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne Einwilligung unzulässig sind (siehe KG, Urteil vom 07.02.2017 – Az.: 5 W 15/17; OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 14 U 1773/15; für Kundenbefragungen per Telefon OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11). Unternehmen sollten daher sehr genau darauf achten, dass und für welche
Zwecke eine Einwilligung eingeholt wird.