6. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 6. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)
  2. Werbung mit Testergebnis eines Internetportals zulässig (OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15)
  3. Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen (LG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14)
  4. Urhebernennung mittels Mouse-Over-Funktion problematisch (LG München I, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14)
  5. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2015, Az.: 6 U 130/14)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzereinträge?

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13) hatte darüber zu entschieden, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für die Bewertung eines Nutzers haftet.

Ein Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal behauptet, im Hotel habe es Bettwanzen gegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht betonte dabei erneut, dass den Betreiber einer Website keine grundsätzliche Prüfungspflicht bezüglich fremder Inhalte trifft. Die Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall und darf nicht so gestaltet sein, dass diese das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Daher muss i.d.R. nicht jeder Nutzerbeitrag vor Veröffentlichung überprüft werden.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte das Bewertungsportal die beanstandete Äußerung entfernt, nachdem das betroffene Hotel darauf hingewiesen hatte. In einem solchen Fall war die Haftung daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP:

Beiträge auf Bewertungsportalen sind gleichermaßen beliebt und gefürchtet. Werden Beiträge anonym eingestellt, bleibt dem von einer falschen oder negativen Bewertung betroffenen Unternehmen oft nur die Möglichkeit, den Betreiber des Portals anzuschreiben. Der BGH hat erneut klargestellt, dass es keine allgemeine Prüfpflicht für solche Websitebetreiber bzgl. fremder Kommentare oder Beiträge gibt. Sie müssen jedoch unverzüglich handeln, sobald sie von Rechtsverletzungen auf ihrer Website erfahren.