Haftung von Webdesignern für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung (Landgericht Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16)

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) hat entschieden, dass ein Webdesigner dem Kunden auf Schadensersatz haftet, wenn er für die Erstellung der Website urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat. Er ist verpflichtet, die Rechte an den Fotos zu prüfen und nur solche zu verwenden, von denen er sicher weiß, dass die konkrete Nutzung auch gestattet ist. Zudem muss er den Kunden darüber informieren, ob die Bilder entgeltfrei verwendet werden dürfen oder nicht.

PRAXISTIPP

Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, muss stets nachweisen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt. Es ist jedoch bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Pflicht letztendlich den Kunden (siehe dazu AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 142 C 29213/13) oder den Webdesigner oder beide (siehe dazu auch AG Oldenburg, 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15) trifft. Empfehlenswert ist es daher, dass alle Beteiligten die Rechte an dem verwendeten Material jeweils klären. Ggf. können die einzelnen Prüfpflichten auch vertraglich vereinbart werden, wobei ein pauschaler Haftungsausschluss in den AGB in der Regel unzulässig sein wird.

Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link  lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.

PRAXISTIPP:

Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzereinträge?

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13) hatte darüber zu entschieden, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für die Bewertung eines Nutzers haftet.

Ein Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal behauptet, im Hotel habe es Bettwanzen gegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht betonte dabei erneut, dass den Betreiber einer Website keine grundsätzliche Prüfungspflicht bezüglich fremder Inhalte trifft. Die Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall und darf nicht so gestaltet sein, dass diese das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Daher muss i.d.R. nicht jeder Nutzerbeitrag vor Veröffentlichung überprüft werden.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte das Bewertungsportal die beanstandete Äußerung entfernt, nachdem das betroffene Hotel darauf hingewiesen hatte. In einem solchen Fall war die Haftung daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP:

Beiträge auf Bewertungsportalen sind gleichermaßen beliebt und gefürchtet. Werden Beiträge anonym eingestellt, bleibt dem von einer falschen oder negativen Bewertung betroffenen Unternehmen oft nur die Möglichkeit, den Betreiber des Portals anzuschreiben. Der BGH hat erneut klargestellt, dass es keine allgemeine Prüfpflicht für solche Websitebetreiber bzgl. fremder Kommentare oder Beiträge gibt. Sie müssen jedoch unverzüglich handeln, sobald sie von Rechtsverletzungen auf ihrer Website erfahren.

Haften Unternehmen für rechtswidrige Nutzerkommentare?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Unternehmenskommunikation im Internet hat, bewertet Rechtsanwältin Claudia Gips in einem Gastbeitrag für „pressesprecher“ und „Human Resources Manager“. Dabei wird auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einer Haftung ausgesetzt sein können und was im Zusammenhang mit Kommentaren von Arbeitnehmern zu beachten ist.

http://www.pressesprecher.com/nachrichten/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-10348

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-14718

Der vollständige Beitrag:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt. Müssen Unternehmen jetzt online mit angezogener Handbremse kommunizieren?

Unternehmenskommunikation im Internet ist schon lange keine Einbahnstraße mehr. Viele Unternehmen eröffnen auf ihren firmeneigenen Internetseiten und Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter et cetera vielfältige Möglichkeiten, Kommentare zu hinterlassen. Der direkte Austausch mit Nutzern, Kunden, unter Umständen auch Mitarbeitern und relevanten Zielgruppen ermöglicht unmittelbaren Dialog über Produkte, Service und Verhalten von Unternehmen. Doch was geschieht, wenn diese Kommentare die Grenzen des rechtlich zulässigen überschreiten? Haftet ein Unternehmen als Seitenbetreiber dann automatisch für diese fremden, rechtswidrigen Äußerungen? (mehr …)