Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15) hat entschieden, dass die Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Website gegen das Datenschutzrecht verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Durch den Button werden bereits bei Aufruf der Seite personenbezogene Daten, wie etwa die IP-Adresse, an Facebook übermittelt. Eine solche Übertragung ist jedoch ohne die Zustimmung des Nutzers unzulässig. Eine allgemeine  Belehrung in den Datenschutzbestimmungen genüge nicht und der Webseitenbetreiber könne auch nicht von einer generellen Einwilligung zur Datennutzung der Website-Nutzer ausgehen.

PRAXISTIPP

Die Folgen dieses Urteils für die Einbindung von Social Media Plugins sind noch nicht absehbar. Zu dieser Thematik sind noch weitere Verfahren anhängig. Teilweise setzen Webseitenbetreiber nun technische Lösungen ein, die eine automatische Übertragung von Daten an Facebook zunächst unterbindet (sog. 2-Klick-Lösung). Inwieweit dieses Vorgehen rechtmäßig ist, ist jedoch umstritten. Das Problem bleibt, dass eine wirksame Einwilligung des Nutzers voraussetzt, dass er über Art und Ausmaß der Datenerhebung informiert wird. Da Facebook die genaue Funktionsweise des Buttons unter Verschluss hält, ist eine solche Aufklärung nicht möglich. Bis auf weiteres sollte daher auf den Einsatz von Social-Media-Plugins verzichtet werden.

Keine Einräumung von Nutzungsrechten durch Share-Button bei Facebook

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 2-03 S 2/14) hat klargestellt, dass ein Urheber durch die Anbringung des sog. Share-Buttons an einem Beitrag bzw. Werk nicht stillschweigend Rechte zur weitergehenden Nutzung seines Werk überträgt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die vollständige Übernahme eines Online-Artikels. Als Rechtfertigung berief sich der Nutzer darauf, dass in dem Anbringen des Share-Symboles von Facebook eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sei. Diese Begründung lehnte das Gericht jedoch ab und ging davon aus, dass durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ die Klägerin somit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer überträgt.

PRAXISTIPP:

Nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz, verbleiben im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber. Daher muss der Nutzer fremder Werke immer sicherstellen und auch belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechte für die konkret von ihm verantwortete Nutzung eingeräumt wurden.

„Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13) konkretisiert, wie die Anbieterkennzeichnung (umgangssprachlich „Impressum“) auf Facebook-Seiten auszusehen hat. Bereits in früheren Entscheidungen hatten Gerichte festgelegt, dass auch auf Social Media-Seiten, wie z.B. Facebook-Accounts, eigene Anbieterkennzeichnungen angebracht werden müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden. Jetzt entschied das Gericht zudem, dass diese Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Button „Info“ verlinkt werden darf, da dies keine ausreichend klare Bezeichnung sei.

PRAXISTIPP:

Die Anbieterkennzeichnung auf Social Media-Seiten sollte ebenso vollständig und klar wie auf der Homepage und zudem leicht aufzufinden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen werden.