Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Aufnahmen erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13) hat entschieden, dass eine wirksam erteilte Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Angestellter nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Entfernung eines Werbefilms von der Homepage des Unternehmens gefordert, in dem er selbst auch zu sehen war. Das Gericht stellte jedoch klar, dass seine vorher schriftlich erteilte Einwilligung nicht erloschen war. Er könne seine Einwilligung zwar nachträglich widerrufen, aber nur, wenn er dafür einen plausiblen Grund angibt, was hier nicht erfolgt war.

Das Gericht betonte dabei, dass die Einwilligung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, schriftlich erfolgen müsse. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

PRAXISTIPP:

Grundsätzlich bedarf jede Veröffentlichung von Mitarbeiteraufnahmen (sowohl Fotos als auch bewegte Bilder wie Videoaufnahmen) der Einwilligung der Betroffenen nach § 22 KUG. Das BAG hat nun klargestellt, dass eine solche Einwilligung schriftlich erfolgen muss.

Außerhalb von Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich auch mündliche oder durch schlüssiges Handeln erteilte Einwilligungen wirksam. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sind schriftliche Einwilligungen, z.B. bereits in den Arbeitsverträgen jedoch immer vorzugswürdig.

Autoreply-E-Mail stellt keine unzulässige Werbung dar

Das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14) hat eine vorangegangene Entscheidung des AG Stuttgart – Bad Canstatt (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14) – über die wir im 2. Newsletter Kommunikationsrecht berichteten – aufgehoben, das eine Autoreply-E-Mail, die auch Werbung enthielt, als unzulässig eingestuft hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und daraufhin eine automatische Antwort (Autoreply-E-Mail) erhalten, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung erhielt. Das LG Stuttgart hält dies jedoch nicht für unzulässig, da es keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Persönlichkeitsverletzung durch unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand Werbe-E-Mails von anderen zu trennen und auszusortieren. Im vorliegenden Fall sei aber (mehr …)

Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites

Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann  von einer „konkludenten“, also schlüssig aus dem Verhalten abzuleitenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene als Hostess damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen Zigarren einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie wandte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos, die zeigten, wie sie einem Gast aus einem Korb diese Zigaretten anbietet. Der BGH entschied, dass der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig war, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein musste, dass (mehr …)

Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.