E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung

Die pauschale Zustimmung zu einer Liste werbender Unternehmen reicht nicht als Einwilligung zu E-Mail-Werbung aus. Der BGH (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat seine Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass aus der Einwilligungserklärung deutlich hervorgehen muss, für welche Unternehmen, Dienstleistungen und Produkte die Einwilligung erklärt wird.

PRAXISTIPP

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig. Der BGH hat schon mehrfach entschieden, dass entsprechende Klauseln ausreichend klar und transparent sein müssen und eine pauschale Generaleinwilligung unzulässig ist. Daher sollten Unternehmen auch beim Kauf von Adressen von entsprechenden
Anbietern Vorsicht walten lassen, da für diese in der Regel nicht die erforderliche Einwilligung zur Zusendung ganz bestimmter Werbeinhalte abgegeben wurde.

11. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 25.07.2017 ist der 11. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16)
  2. Fotos von Gemälden sind urheberrechtlich geschützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16)
  3. E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  4. Google haftet für rechtswidrige Veröffentlichungen durch Dritte (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16)
  5. Redigierte Texte sind eigener Inhalt (BGH, Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law