E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung

Die pauschale Zustimmung zu einer Liste werbender Unternehmen reicht nicht als Einwilligung zu E-Mail-Werbung aus. Der BGH (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat seine Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass aus der Einwilligungserklärung deutlich hervorgehen muss, für welche Unternehmen, Dienstleistungen und Produkte die Einwilligung erklärt wird.

PRAXISTIPP

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig. Der BGH hat schon mehrfach entschieden, dass entsprechende Klauseln ausreichend klar und transparent sein müssen und eine pauschale Generaleinwilligung unzulässig ist. Daher sollten Unternehmen auch beim Kauf von Adressen von entsprechenden
Anbietern Vorsicht walten lassen, da für diese in der Regel nicht die erforderliche Einwilligung zur Zusendung ganz bestimmter Werbeinhalte abgegeben wurde.

Werbung mit Prüfzeichen nur bei transparenten Prüfkriterien zulässig (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15)

Der BGH stärkt die Verbraucherrechte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15). Er hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit Prüfsiegeln zulässig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Prüfzeichen bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Daher ist es erforderlich, dass die Verbraucher diese Kriterien kennen. Das werbende Unternehmen muss diese Informationen zur Verfügung stellen, etwa auf der eigenen Website oder geeigneten Websiten Dritter wie der vom TÜV Rheinland unterhaltenen Internetplattform „certipedia“.,  Wer mit Prüfzeichen wirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Kriterien um Betriebsgeheimnisse handelt oder ihm die Informationen nicht vorliegen.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen, Gütesiegeln u. Ä. für die Verbraucher immer transparent und nachvollziehbar sein muss. So ist bei der Werbung mit Testergebnissen die Fundstelle des Tests anzugeben (siehe dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14) und bei Prüfzeichen eben die Prüfkriterien. Außerdem dürfen andere Kennzeichnungen nicht so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein Prüfzeichen handelt (siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15, in der klargestellt wird, dass es irreführend ist, wenn das CE-Kennzeichen im Zusammenhang mit dem TÜV-Zertifikat werbend verwendet wird, da es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein staatliches Prüfsiegel handelt, sondern dieses nur die Konformität des Produkts mit den EU-Harmonisierungsvorschriften zum Ausdruck bringt). Irreführend ist es zudem, wenn Tests durch das Unternehmen selbst durchgeführt oder Prüfsiegel erfunden werden (siehe dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 2 U 12/14).

Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat entschieden, dass der Betreiber von Bewertungsportalen eine negative Bewertung unter bestimmten Umständen überprüfen muss. Auf dem Online-Bewertungsportal Jameda hatte ein registrierter Nutzer anonym bei der Bewertung eines Zahnarztes mehrfach die schlechteste Note vergeben. Der Zahnarzt wandte sich an die Betreiber des Portals und gab an, den Nutzer gar nicht behandelt zu haben. Er verlangte daher die Löschung des Eintrags, was jedoch verweigert wurde.

Der BGH wies jetzt darauf hin, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage und diese Gefahr durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, verstärkt werde. Das Gericht war daher der Ansicht, dass den Betreiber bestimmte Prüfpflichten treffen und er im vorliegenden Fall von dem Nutzer entsprechende Nachweise über die durchgeführte Behandlung, wie etwa ein Bonusheft oder ein Rezept, hätte verlangen müssen.

PRAXISTIPP

Einträge auf Bewertungsportalen können schnell zu Belastungen für die bewerteten Unternehmen oder Personen werden. Auch anonyme Bewertungen waren und sind  weiterhin zulässig. Durch die Entscheidung des BGH haben Betroffene aber nun die Möglichkeit, gegen unzutreffende Bewertungen auf solchen Portalen besser vorzugehen, auch wenn die Bewertungen anonym abgegeben wurden. Die Betreiber sind gehalten, bei entsprechenden Hinweisen die Plausibilität beanstandeter Einträge zu überprüfen. Eine generelle Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht aber auch weiterhin nicht.

Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails unzulässig ist, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen widerspricht. Ein Verbraucher hatte seine Versicherung gekündigt und erhielt daraufhin eine automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail, in der Werbung enthalten war. Er schrieb daraufhin eine weitere E-Mail und beanstandete die Werbeinhalte, woraufhin er die gleiche Bestätigungs-E-Mail mit Werbung erhielt. Die gleiche E-Mail erhielt er, als er sich kurz darauf nach dem Sachstand erkundigte. Der BGH ging davon aus, dass zumindest die E-Mail, die er nach seinem ausdrücklichen Widerspruch erhielt, unzulässige Werbung darstellt und den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

PRAXISTIPP:

Auf Werbung in Autoreply-Mails sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Zwar ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob bereits die erste Zusendung unzulässige Werbung darstellt. Beanstandet ein Betroffener jedoch die Werbeinhalte, ist es häufig nicht möglich kurzfristig zu reagieren und die Inhalte zu entfernen, so dass spätestens dann eine unzulässige Werbung vorliegt.

Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link  lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.

PRAXISTIPP:

Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.