Bewertungsportal darf Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht eigenmächtig und intransparent erstellen

Bewertungsportale können einen entscheidenden Einfluss auf die Reputation eines Unternehmens haben. Insbesondere Kunden, aber auch (ehemalige) Mitarbeiter können auf Bewertungsplattformen ihre Meinung einer breiten Öffentlichkeit mitteilen. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für die Bewertungen der Nutzer aber grundsätzlich nur, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 13.11.2018 – 18 U 1280/16 Pre) hat entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform für die Darstellung der Gesamtbewertung eines Unternehmens aber dann verantwortlich ist, wenn er diese selbst beeinflusst. Das war der Fall: Denn die Gesamtbewertung ergab sich nicht aus dem aus allen Einzelbewertungen errechneten Durchschnitt, der Betreiber nahm vielmehr eine eigene Gewichtung vor. Er hatte unter den abgegebenen Bewertungen nur diejenigen ausgewählt, die er für vertrauenswürdig und nützlich hielt, und den Durchschnitt nur aus diesen errechnet. Nach Ansicht des Gerichts stellt die jeweilige Gesamtbewertung daher eine eigene Äußerung des Betreibers darüber dar, welche Bewertung des betroffenen Unternehmens er aufgrund eigener Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält.

PRAXISTIPP

Werden belastende oder negative Äußerungen auf Bewertungsplattformen getätigt, kann ein Unternehmen zunächst nur denjenigen in die Haftung nehmen, der diese Äußerung eingestellt hat. Das kann bei anonymen Kommentaren problematisch sein. Der Plattformbetreiber haftet in der Regel nicht für solche fremden Inhalte. In diesem Fall handelte es sich durch die Art der Berechnung der Gesamtnote aber nicht um eine fremde, sondern um eine eigene Meinungsäußerung des Bewertungsportals. Der rechtliche Betreiber des Portals haftete deshalb vollumfänglich.

14. Newsletter Kommunikationsrecht

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen

  1. Fotografier-Erlaubnis durch den Pächter bei Innenaufnahmen eines Gebäudes (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.02.2019, Az.: 16 U 205/17)
  2. Influencer müssen nicht jeden Beitrag als Werbung kennzeichnen (Kammergericht Berlin Urteil vom 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18)
  3. Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit in Pressemitteilungen eines Bürgermeisters (Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 22.02.2019, Az.: 6 B 5193/18)
  4. Bewertungsportal darf Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht eigenmächtig und intransparent erstellen (Oberlandesgericht München Urteil vom 13.11.2018 – 18 U 1280/16 Pre)
  5. Löschungspflichten für Suchmaschinen aufgrund der DSGVO? (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law

Redigierte Texte sind eigener Inhalt

Der BGH (Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16) hatte darüber zu entscheiden, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertungen der Nutzer „zu Eigen“ macht und damit für diesen so haftet, als wäre es ein „eigener Inhalt“. Überprüft der Betreiber den Inhalt eines Kommentars und ändert den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer, übernimmt er damit die inhaltliche Verantwortung für diese Äußerungen und macht sie sich daher zu Eigen.

PRAXISTIPP

Die Frage, ob sich jemand fremde Inhalte zu Eigen macht, ist entscheidend für den Umfang der Haftung. Während man bei fremden rechtswidrigen Inhalten nur verpflichtet ist, diese nach Kenntnisnahme zu entfernen, haftet man für „zu eigen gemachte Inhalte“ uneingeschränkt, wie der eigentliche Täter, also auch auf Schadensersatz. Das gilt etwa auch dann, wenn Kommentare erst nach einer Prüfung online freigegeben werden oder z.B. user generated content durch ein Unternehmen eingestellt wird. Dies gilt etwa bei der Präsentation von Beiträgen im Rahmen eines Gewinnspiels.

Kein Unterlassungsanspruch bei negativen Äußerungen auf Hotelbewertungsportal (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13)

Ein Unternehmen hat keinen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals, wenn dort negative Äußerungen veröffentlicht wurden. Das hat das OLG Hamburg (Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13) entschieden. Ein Nutzer hatte seinen Aufenthalt in einem Hotel negativ bewertet und als Begründung auf ein unsauberes Zimmer, Geruchsbelästigung und abgewohnte Möbel verwiesen. Tatsächlich hatte er dann ein neues Zimmer zugewiesen bekommen. Hier genügte es nicht, dass das Unternehmen die Vorwürfe einfach als falsch zurückwies, es muss vielmehr darlegen, dass diese Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen.

PRAXISTIPP

Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass Hotelbewertungsportale nicht pauschal für unwahre Tatsachenbehauptungen der Nutzer haften (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13). Den Betreiber des Portals trifft keine allgemeine Prüfpflicht, er muss jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat – die beanstandeten Inhalte entfernen. Das BVerfG hat zudem entschieden, dass (negative) wahre Tatsachenbehauptungen, die die Sozialsphäre des Betroffenen (wie etwa die Berufs- oder Geschäftstätigkeit) betreffen, grundsätzlich zulässig sind und von dem Betroffenen hingenommen werden müssen (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 3487/14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind somit grundsätzlich zulässig. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen obliegt es dem Betroffenen, gegenüber dem Bewertungsportal die Unwahrheit darzulegen, was in der Praxis schwierig sein kann.

Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzereinträge?

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13) hatte darüber zu entschieden, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für die Bewertung eines Nutzers haftet.

Ein Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal behauptet, im Hotel habe es Bettwanzen gegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht betonte dabei erneut, dass den Betreiber einer Website keine grundsätzliche Prüfungspflicht bezüglich fremder Inhalte trifft. Die Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall und darf nicht so gestaltet sein, dass diese das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Daher muss i.d.R. nicht jeder Nutzerbeitrag vor Veröffentlichung überprüft werden.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte das Bewertungsportal die beanstandete Äußerung entfernt, nachdem das betroffene Hotel darauf hingewiesen hatte. In einem solchen Fall war die Haftung daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP:

Beiträge auf Bewertungsportalen sind gleichermaßen beliebt und gefürchtet. Werden Beiträge anonym eingestellt, bleibt dem von einer falschen oder negativen Bewertung betroffenen Unternehmen oft nur die Möglichkeit, den Betreiber des Portals anzuschreiben. Der BGH hat erneut klargestellt, dass es keine allgemeine Prüfpflicht für solche Websitebetreiber bzgl. fremder Kommentare oder Beiträge gibt. Sie müssen jedoch unverzüglich handeln, sobald sie von Rechtsverletzungen auf ihrer Website erfahren.