Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails unzulässig ist, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen widerspricht. Ein Verbraucher hatte seine Versicherung gekündigt und erhielt daraufhin eine automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail, in der Werbung enthalten war. Er schrieb daraufhin eine weitere E-Mail und beanstandete die Werbeinhalte, woraufhin er die gleiche Bestätigungs-E-Mail mit Werbung erhielt. Die gleiche E-Mail erhielt er, als er sich kurz darauf nach dem Sachstand erkundigte. Der BGH ging davon aus, dass zumindest die E-Mail, die er nach seinem ausdrücklichen Widerspruch erhielt, unzulässige Werbung darstellt und den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

PRAXISTIPP:

Auf Werbung in Autoreply-Mails sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Zwar ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob bereits die erste Zusendung unzulässige Werbung darstellt. Beanstandet ein Betroffener jedoch die Werbeinhalte, ist es häufig nicht möglich kurzfristig zu reagieren und die Inhalte zu entfernen, so dass spätestens dann eine unzulässige Werbung vorliegt.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

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Autoreply-E-Mail stellt keine unzulässige Werbung dar

Das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14) hat eine vorangegangene Entscheidung des AG Stuttgart – Bad Canstatt (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14) – über die wir im 2. Newsletter Kommunikationsrecht berichteten – aufgehoben, das eine Autoreply-E-Mail, die auch Werbung enthielt, als unzulässig eingestuft hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und daraufhin eine automatische Antwort (Autoreply-E-Mail) erhalten, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung erhielt. Das LG Stuttgart hält dies jedoch nicht für unzulässig, da es keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Persönlichkeitsverletzung durch unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand Werbe-E-Mails von anderen zu trennen und auszusortieren. Im vorliegenden Fall sei aber (mehr …)

Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.