Kommunale Website darf nicht zu presseähnlich sein

Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 08.11.2019, Az.: 3 O 262/17) hat entschieden, dass die Website der Stadt Dortmund zu presseähnlich sei und damit gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Auf der Website fanden sich nicht nur allgemeine Informationen für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch presseähnliche Berichte, etwa über die Meisterfeier von Borussia Dortmund. Aus der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit folgt auch der Grundsatz der Staatsferne der Presse, demzufolge der Staat keine Presseunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschen darf, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Die Informationen dürfen nur das Ziel verfolgen, Politik und Recht verständlich zu machen. Allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, die allgemeine Beratung von Leserinnen und Lesern, die Berichterstattung über rein gesellschaftliche Ereignisse, z. B. aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik, dienen hingegen nicht den hoheitlichen Informationspflichten und sind daher unzulässig.

Praxistipp:

Die Möglichkeit zu Äußerungen und die Öffentlichkeitsarbeit von kommunalen oder sonst staatlichen Stellen unterliegen gewissen Beschränkungen. Städte, Gemeinden, Kommunen, Amtsträger, Behörden und Ministerien können sich daher nicht ohne Weiteres der Maßnahmen bedienen, die privaten Unternehmen offen stehen. Die Maßnahmen müssen vielmehr einen Bezug zu den Aufgaben und Tätigkeiten der staatlichen Stellen haben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/ 17) hatte vor Kurzem konkrete Kriterien für zeitungsmäßig aufgemachte Druckwerke von Gemeinden aufgestellt. Dabei sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen. Je stärker eine kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen-als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitungwirkt wirkt, desto eher ist die Pressefreiheit gefährdet. Im vorliegenden Urteil wurden diese Kriterien nun auf den Online-Bereich übertragen.

UPDATE (02.04.2020): Konferenz „Wenn alles aus den Fugen gerät – Krise in Kliniken“ wird VERSCHOBEN

UPDATE: Die für den 16.06.2020 geplante Veranstaltung wird auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Der neue Termin wird gesondert bekannt gegeben.

Zeit: 09.00 – 17.15 Uhr

Programm: hier abrufbar.


Ort: dfv Mediengruppe Mainzer Landstraße 251 60326 Frankfurt am Main


Veranstalter: dfv Mediengruppe und krisenEXperten GmbH (www.krisenexperten.de)

Anmeldung: hier.

Referenten:
RAin Claudia Gips (Rechtsanwältin) Prof. Dr. Christoph Keck (Mediziner) Anne Keibel (Wirtschaftspsychologin) RA Wolfgang Prinzenberg (Wirtschaftsrechtler und Mediator) Harald Prokosch (Strategischer Kommunikationsberater) RA Dr. Jürgen Spliedt (Insolvenz- und Gesellschaftsrechtler) RA Alexander Unverzagt (Medienrechtler)

  • Einführung – Weshalb ist das Thema für Kliniken relevant? (Prof. Dr. Keck)
  • Strafrechtliche Konsequenzen in der Krise – Staatsanwälte klingeln nicht (Wolfgang Prinzenberg)
  • Die Krise: Im psychologischen Ausnahmezustand (Anne Keibel)
  • Wirtschaftliche Krise: Persönliche Haftung und Handlungsoption (Dr. Jürgen Spliedt)
  • „Wer die Krise ignoriert, lädt sie ein“ (H. Kissinger) – Kommunikation nach innen und außen (Harald Prokosch)
  • An den Pranger gestellt – Der rechtliche Umgang mit social networks und Medien (Alexander Unverzagt und Claudia Gips)
  • Panel: Strategien zur Krisenprävention

Die gleichzeitige Einwilligung zur Teilnahme am Gewinnspiel und Erhalt von Werbung

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19) hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden darf. Locken Unternehmen Dritte mit einer Vergünstigung an, etwa mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel, führt das nicht dazu, dass keine freiwillige Einwilligung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegt. Im vorliegenden Fall erhielt man nach der Einwilligung nicht nur Werbung von dem Unternehmen, welches das Gewinnspiel veranstaltete. Man erhielt diese auch von „Co-Sponsoren“. Das Gericht urteilte dazu: Eine Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.

PRAXISTIPP
Wenn E-Mail-Adressen für werbliche Aussendungen generiert werden, müssen Unternehmen die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten. Für den Versand von Werbung per E-Mail ist eine transparente, freiwillige Einwilligung erforderlich. Dieses Urteil überrascht zahlreiche Experten. Denn diese haben die Bestimmungen in der DSGVO bislang so verstanden, dass ein „Kopplungsverbot“ zwischen der Einwilligung, Werbung zu erhalten, und einer Gegenleistung wie einem Gewinnspiel oder einem kostenlosen Produkt besteht.

Das OLG Frankfurt geht in diesem Urteil jedoch davon aus, dass durch die Kopplung die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht beeinträchtigt wird. Seiner Ansicht nach kann und muss der Verbraucher selbst entscheiden, ob er seine Daten preisgeben möchte, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen.