5. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 5. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Nutzung von Fotos ehemaliger Mitarbeiter (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)
  2. Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13)
  3. Wann haftet ein Hotel-Bewertungsportal für Nutzereinträge?
  4. Unterlassung auch bei Mikoblogging-Diensten (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14)
  5. Löschungspflicht schließt Suchmaschienen ein (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.

Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.

PRAXISTIPP:

Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.

Haften Unternehmen für rechtswidrige Nutzerkommentare?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Unternehmenskommunikation im Internet hat, bewertet Rechtsanwältin Claudia Gips in einem Gastbeitrag für „pressesprecher“ und „Human Resources Manager“. Dabei wird auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einer Haftung ausgesetzt sein können und was im Zusammenhang mit Kommentaren von Arbeitnehmern zu beachten ist.

http://www.pressesprecher.com/nachrichten/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-10348

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-14718

Der vollständige Beitrag:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt. Müssen Unternehmen jetzt online mit angezogener Handbremse kommunizieren?

Unternehmenskommunikation im Internet ist schon lange keine Einbahnstraße mehr. Viele Unternehmen eröffnen auf ihren firmeneigenen Internetseiten und Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter et cetera vielfältige Möglichkeiten, Kommentare zu hinterlassen. Der direkte Austausch mit Nutzern, Kunden, unter Umständen auch Mitarbeitern und relevanten Zielgruppen ermöglicht unmittelbaren Dialog über Produkte, Service und Verhalten von Unternehmen. Doch was geschieht, wenn diese Kommentare die Grenzen des rechtlich zulässigen überschreiten? Haftet ein Unternehmen als Seitenbetreiber dann automatisch für diese fremden, rechtswidrigen Äußerungen? (mehr …)

16.07.2015 Recht und PR

Urheber-, Persönlichkeits-, Haftungs- und Vertragsrecht; Grundseminar „Methodische Öffentlichkeitsarbeit“ Teil 2 (G2)

Datum: 16.07.2015
Zeit: 09:00 – 13:00 Uhr
Ort: ARCOTEL Rubin, Hamburg
Veranstalter: DIPR Deutsches Institut für Public Relations, Hamburg
Referenten: Alexander Unverzagt