Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt

Unternehmen müssen einen Boykott-Aufruf dulden, wenn Privatpersonen ihrem verständlichen Unmut auf diese Weise Luft machen. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf Facebook zum Boykott eines bestimmten Unternehmens aufzurufen, mit dessen Leistung ein Nutzer nicht zufrieden war. Ein privater Nutzer hatte bei Facebook ein Catering-Unternehmen kritisiert und u. a. geschrieben: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. […] Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“. Das Gericht stellte in diesem Urteil klar, dass es sich bei einer solchen Äußerung zwar um einen Boykottaufruf handelt und dieser einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Ein solcher Boykott ist aber zulässig, wenn schutzwürdige Belange überwiegen. Da im vorliegenden Fall keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wurde, überwog das schutzwürdige Interesse an der freien Meinungsäußerung. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass diese Grundsätze für Privatpersonen gelten und im Falle von Äußerungen eines anderen Unternehmens wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden müssten.

PRAXISTIPP

In der Vergangenheit hat auch der BGH klargestellt, dass Boykottaufrufe i. d. R. dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn nicht eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, sondern aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gehandelt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Das OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 4 U 1676/14) hatte z. B. den Boykottaufruf eines politischen Gegners für zulässig erachtet, der dazu aufgerufen hatte, das Unternehmen eines AfD-Mitglieds zu meiden.

Achtung: EU-Datenschutzgrundverordnung!

Ab Mai 2018 sind viele Unternehmen verpflichtet, die Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen. Seit bereits anderthalb Jahren läuft eine Übergangsfrist, die jedoch im Mai 2018 abläuft. Erfüllt dann ein Unternehmen  bestimmte Anforderungen dieser Verordnung  nicht, riskiert es hohe Bußgelder. Zu beachten sind Informationspflichten, Datenschutzfolgeabwägungen sowie technischen und organisatorische Maßnahmen.

Die Kanzlei UNVERZAGT berät Unternehmen zu diesem Thema in  Einzelberatungen und Vorträgen (u.a. Rechtsanwalt Dr. Frank Eickmeier  und Dr. Lukas Mezger am 2. Februar  2018).

Anmeldungen können Sie über diesen Link vornehmen.

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law

Redigierte Texte sind eigener Inhalt

Der BGH (Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16) hatte darüber zu entscheiden, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertungen der Nutzer „zu Eigen“ macht und damit für diesen so haftet, als wäre es ein „eigener Inhalt“. Überprüft der Betreiber den Inhalt eines Kommentars und ändert den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer, übernimmt er damit die inhaltliche Verantwortung für diese Äußerungen und macht sie sich daher zu Eigen.

PRAXISTIPP

Die Frage, ob sich jemand fremde Inhalte zu Eigen macht, ist entscheidend für den Umfang der Haftung. Während man bei fremden rechtswidrigen Inhalten nur verpflichtet ist, diese nach Kenntnisnahme zu entfernen, haftet man für „zu eigen gemachte Inhalte“ uneingeschränkt, wie der eigentliche Täter, also auch auf Schadensersatz. Das gilt etwa auch dann, wenn Kommentare erst nach einer Prüfung online freigegeben werden oder z.B. user generated content durch ein Unternehmen eingestellt wird. Dies gilt etwa bei der Präsentation von Beiträgen im Rahmen eines Gewinnspiels.

2. Auflage „Handbuch PR-Recht“ – coming soon

Die 2., vollständig überarbeitete Auflage des „Handbuch PR-Recht“ wird bis voraussichtlich Ende 2017 im Verlag Springer VS erscheinen.

Das Handbuch vermittelt auf ca. 650 Seiten einen systematischen Überblick über Möglichkeiten und rechtliche Fallstricke im Bereich der PR-Arbeit online wie offline. In 17 Kapiteln mit mehr als 2.000 Fundstellen werden die für die PR-Kommunikation täglich relevanten Themen behandelt – neben Vertrags-, Haftungs- und Vergütungsfragen u.a. auch der Pitch und das rechtliche Vorgehen in Krisenfällen. Ein umfangreiches Sachwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der praxisrelevanten Keywords.

Der Inhalt (17 Kapitel):

1. Rechtliche Grundlagen für PR-Macher – von Gesetzen und anderen Regelungen
2. Die rechtliche Einordnung der PR
3. Urheberrecht – Die Rechte und Pflichten der Kreativen und der Verwerter
4. Vor, während und nach der Berichterstattung in den Medien
5. Trennungsgebot und Schleichwerbung
6. Online-Kommunikation und Social Media
7. Impressum und Anbieterkennzeichnung
8. Datenschutz bei PR-Maßnahmen
9. Kennzeichnungen – vom Claim zum Titel zur Marke
10. Haftung
11. Finanzielle Aspekte im PR-Bereich
12. Rechtliches für die Krisen-PR
13. Besondere Fragestellungen
14. Vorvertragliche Regelungen, Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
15. Außergerichtliche Streitbeilegung
16. Rechtliche wie gerichtliche Möglichkeiten und Folgen von Rechtsverletzungen
17. Vorsicht Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe!

Die Zielgruppen:

Pressereferenten und –sprecher, Fachkräfte in PR-, Werbe- und Social
Media-Agenturen sowie in der Unternehmenskommunikation, Journalisten und
Redakteure, PR-Berater und –Referenten, Juristen

http://www.springer.com/de/book/9783658178994