Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen

Das BVerwG (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat entschieden, dass ein Bürgermeister nicht zu einer Demonstration gegen Rassismus aufrufen darf. Der Oberbürgermeister von Düsseldorf hatte als Reaktion auf eine Demonstration mit dem Titel „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ auf der Webseite der Stadt angekündigt, dass während der Demonstration öffentliche Gebäuden der Stadt nicht beleuchtet werden. Zudem hatte er die Bürger dazu aufgerufen, ebenfalls das Licht auszuschalten sowie an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Das Gericht sah dieses Vorgehen als rechtswidrig an. Zwar darf sich ein Amtsträger  am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, er darf ihn aber nicht lenken und steuern. Ihm sind keine Äußerungen  gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

PRAXISTIPP

Amtsträger unterliegen im Hinblick auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen einem Neutralitätsgebot. Sofern sie also Möglichkeiten nutzen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stehen, wie etwa die offizielle Website oder einen Facebook-Account, oder wenn der Amtsinhaber ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt, ist es nicht zulässig, sich für oder gegen eine bestimmte Partei auszusprechen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 4 L 4065/17).

Handbuch PR-Recht: 2. Auflage erschienen

Die 2. Auflage des 2010 erstmals erschienenen „Handbuch PR-Recht“ ist seit diesem Monat erhältlich.

Die Autoren, Rechtsanwalt Alexander Unverzagt und Rechtsanwältin Claudia Gips, vermitteln in diesem Handbuch einen systematischen Überblick über Möglichkeiten und rechtliche Fallstricke im Bereich der PR-Arbeit online wie offline.

In 17 Kapiteln mit mehr als 2.000 Fundstellen werden die für die PR-Kommunikation täglich relevanten Themen behandelt – neben Vertrags-, Haftungs- und Vergütungsfragen u.a. auch der Pitch und das rechtliche Vorgehen in Krisenfällen. Praxisorientierte Darstellung mit Checklisten, Tabellen, Grafiken und Verträgen unterstützen PR-Tätige bei der Einschätzung und Absicherung ihres Handlungsrahmens. Ein 25seitiges Sachwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der praxisrelevanten Keywords.

Das Handbuch PR-Recht wurde in der 2.  Auflage grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Es umfasst nunmehr 672 Seiten und ist im „VS Verlag für Sozialwissenschaften“ erschienen. Das Handbuch PR-Recht ist als Hardcover sowie e-book erhältlich.

http://www.springer.com/de/book/9783658178994

Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung

Werbung muss als solche gekennzeichnet werden – auch bei Instagram. Das OLG Celle (Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17) musste sich mit der Frage befassen, ob der Hashtag „#ad“ ausreicht, damit ein Post auf der Plattform Instagram eindeutig als Werbung zu erkennen ist. Ein Drogerieunternehmen hatte eine Rabattaktion beworben und am Ende des Posts folgende Hashtags angebracht: „#b. #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent““. Das Gericht wies darauf hin, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick hervortreten muss. Da sich hier der Hashtag erst  am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befand, reichte dies nicht aus.

PRAXISTIPP

Das Gericht ließ in diesem Urteil offen, ob die Verwendung des Hashtags „#ad“ grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag in sozialen Medien als Werbung zu kennzeichnen. Es stellte jedoch klar, dass wenn dies der Fall sein sollte, der Hashtag auf jeden Fall am Anfang des Posts und in deutlich hervorgehobener Stellung angebracht sein müsste. Es empfiehlt sich auch eindeutigere Hashtags wie „#werbung“ oder „#anzeige“ zu verwenden. In einem anderen Fall hat das LG Hagen (Urteil vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17) zudem entschieden, dass auch eine Mode-Bloggerin, die auf Instagram Fotos von Markenprodukten und Links zu den Produkten teilt, diese Einträge als Werbung kennzeichnen muss.