Artikel „Arztbewertungsportale – Die digitale Macht der Patienten“

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Rechtsanwalt Alexander Unverzagt und Rechtsanwältin Claudia Gips haben einen Artikel zum Thema „Artzbewertungsportale“ verfasst (veröffentlicht in „gynäkologie + geburtshilfe“ Ausgabe 03/2021 im Verlag Springer Medizin).

Patienten orientieren sich bei der Wahl eines neuen Arztes oft an Online-Bewertungen. Der Artikel zeigt die rechtlichen Grenzen von Äußerungen auf Arztbewertungsportalen sowie die taktischen und rechtlichen Möglichkeiten im Umgang mit belastenden Bewertungen auf.

Die gleichzeitige Einwilligung zur Teilnahme am Gewinnspiel und Erhalt von Werbung

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19) hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden darf. Locken Unternehmen Dritte mit einer Vergünstigung an, etwa mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel, führt das nicht dazu, dass keine freiwillige Einwilligung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegt. Im vorliegenden Fall erhielt man nach der Einwilligung nicht nur Werbung von dem Unternehmen, welches das Gewinnspiel veranstaltete. Man erhielt diese auch von „Co-Sponsoren“. Das Gericht urteilte dazu: Eine Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.

PRAXISTIPP
Wenn E-Mail-Adressen für werbliche Aussendungen generiert werden, müssen Unternehmen die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten. Für den Versand von Werbung per E-Mail ist eine transparente, freiwillige Einwilligung erforderlich. Dieses Urteil überrascht zahlreiche Experten. Denn diese haben die Bestimmungen in der DSGVO bislang so verstanden, dass ein „Kopplungsverbot“ zwischen der Einwilligung, Werbung zu erhalten, und einer Gegenleistung wie einem Gewinnspiel oder einem kostenlosen Produkt besteht.

Das OLG Frankfurt geht in diesem Urteil jedoch davon aus, dass durch die Kopplung die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht beeinträchtigt wird. Seiner Ansicht nach kann und muss der Verbraucher selbst entscheiden, ob er seine Daten preisgeben möchte, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen.