Löschungspflichten für Suchmaschinen aufgrund der DSGVO?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit nun einem Jahr in Kraft. Sie sieht unter anderem Auskunfts- und Löschungsansprüche für „personenbezogene Daten“ vor. Solche Daten sind vielfach auch online abrufbar, häufig werden sie bereits in den Trefferlisten von Suchmaschinen angezeigt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17) hat entschieden, dass eine Suchmaschine (Google) grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste zu löschen, selbst wenn diese sensible Gesundheitsdaten enthalten. Zwar ergibt sich aus der DSGVO ein „Recht auf Vergessenwerden“, das auch gegen den Betreiber einer Suchmaschine geltend gemacht werden kann; jedoch muss in jedem Einzelfall eine Prüfung der Löschungspflicht vorgenommen werden. Relevant ist, ob das Interesse des Betroffenen an der Löschung schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Da in diesem Fall die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war und darüber hinaus ein erhebliches öffentliches Interesse bestand, konnte der Löschungsanspruch auch jetzt – etwa sechs Jahre später – nicht geltend gemacht werden.

PRAXISTIPP

Das Gericht hat in diesem Fall zunächst klargestellt, dass auch amerikanische Unternehmen wie Google die Vorgaben der DSGVO einzuhalten haben, wenn Daten von Personen in der Europäischen Union verarbeitet werden. Eine Löschungspflicht kann sich nach Abwägung der Interessen auf Seiten des Betroffenen sowie auf Seiten der Öffentlichkeit ergeben. Der Rechtsstreit ist noch nichts rechtskräftig und beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: IV ZR 405/18).

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18) hat in der Zwischenzeit zudem in einem anderen Fall ebenfalls entschieden, dass es keinen grundsätzlichen Löschungsanspruch gibt. Vielmehr muss der Einzelfall geprüft werden. Bevor entsprechende Löschanträge gestellt werden, ist also zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.