Google: Keine Vorab-Prüfung zu Persönlichkeitsrechten

Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer
offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Das Gericht stellte klar, dass die Suchmaschineneinträge keine
eigenen Inhalte von Google sind. Das Unternehmen haftet daher nur für rechtswidrige Inhalte, wenn es seine Prüfpflichten verletzt hat. Es gibt dabei keine allgemeine Vorab-Kontrollpflicht für alle Inhalte, da dies kaum durchführbar wäre und die Existenz von Suchmaschinen insgesamt in Frage stellen würde. Erst bei konkreten Hinweisen und klaren Rechtsverletzungen muss der Suchmaschinenbetreiber tätig werden

 

PRAXISTIPP

 

Soweit über eine Person oder ein Unternehmen belastende Darstellungen im Internet erscheinen, beschränken sich diese häufig nicht auf konkrete Internetseiten. Gerade die Anzeige von Suchergebnissen von Suchmaschinen kann dazu führen, dass eine weitaus größere Öffentlichkeit die Inhalte zur Kenntnis nehmen kann. Die Betroffenen sind dem nicht schutzlos ausgeliefert
und können auch die Löschung der Treffer fordern. Darstellungen in Suchergebnissen müssen jedoch erst bei einem Hinweis auf klare Verletzungen gelöscht werden, etwa bei schwerwiegenden Beleidigungen.

Einwilligung kann mehrere Werbekanäle umfassen

Wer zustimmt, zu Werbezwecken auf unterschiedlichen Kommunikations-Kanälen kontaktiert zu werden, muss dafür nicht mehrere Einwilligungserklärungen abgeben. Der BGH (Urteil vom 01.02.2018, Az.: III ZR 196/17) hat entschieden, dass sich die Einwilligung auf mehrere Werbekanäle beziehen darf. Es ist daher nicht erforderlich, eine jeweils eigene Einwilligungserklärung für die Werbung per E-Mail, SMS oder Telefon einzuholen. Dem Einwilligenden muss aber auch klar werden, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst. Die Einwilligung muss zudem gesondert eingeholt werden, d.h. sie darf nicht in einer Textpassage enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise betrifft.

 

PRAXISTIPP

 

Diese lange umstrittene Frage wurde in diesem Urteil nun durch den Bundesgerichtshof geklärt. Das erleichtert es Unternehmen, entsprechende Einwilligung für mehrere Kommunikationswege einzuholen. Bei der Gestaltung der Einwilligung ist dann jedoch darauf zu achten, dass wirklich alle verwendeten Werbekanäle und Werbezwecke angegeben werden.