Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst

Wer in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt, eventuelle Wettbewerbsverstöße mitzuteilen und nicht gleich einen Anwalt einzuschalten, darf seinerseits keine Abmahnung erwirken und dem Betroffenen die Anwaltskosten präsentieren. Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)  entschieden. Wer also  einen Abmahnkosten-Disclaimer auf seiner Website anbringt,  kann nicht selbst den Ersatz von Abmahnkosten verlangen . Das Gericht führte aus, dass ein widersprüchliches und treuewidriges Verhalten vorliegt, wenn einerseits in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt wird, dass diese nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst ohne anwaltliche Hilfe tätig werden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, anderseits aber für eigene Abmahnungen die Anwaltskosten eingefordert werden. Nach Auffassung des Gerichts spielt es dabei auch keine Rolle, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, denn sie ist geeignet, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen.

PRAXISTIPP

Haftungsausschlüsse oder sog. Disclaimer sind in der Praxis weit verbreitet. Dabei wird häufig übersehen, dass diese in den meisten Fällen ohne rechtliche Wirkung sind. Im schlimmsten Fall richten sie wie im vorliegenden Fall sogar Schaden an oder stellen einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. z. B. LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: 8 O 63/15).

Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Teil-Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses und der Berechnung irreführend ist. Ein Matratzenhersteller hatte die Einzelnoten eines Tests der Stiftung Warentest angegeben, die guten Noten dabei optisch hervorgehoben und unterschlagen, dass das Gesamtergebnis nur die Note 4,2 war. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch der Eindruck einer wesentlich besseren Bewertung entstand und die Werbung somit irreführend war.

PRAXISTIPP

Eine Werbung auch mit Einzelergebnissen kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn dadurch nicht ein schlechtes Gesamtergebnis verborgen wird. Insgesamt ist bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, dass das Testergebnis nicht verfälscht wird, also z. B. nicht  mit der Note „gut“ geworben wird, wenn die anderen getesteten Produkte deutlich besser abgeschnitten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1982, Az.: I ZR 71/80). Zudem ist stets die Fundstelle des Tests anzugeben.