Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe zulässig (LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)

Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15) hat entschieden, dass bei der Werbung mit Auszeichnungen, wie z. B. „Auszeichnung für den besten Reifenservice“, die Quelle klar anzugeben ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Angabe der Fundstelle dabei leicht zugänglich und ohne Schwierigkeiten lesbar sei muss. Dies erfordert also eine ausreichend große Schriftart und das Anbringen des Verweises an einer gut auffindbaren Stelle, wie etwa der ersten Seite eines Online-Auftritts.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH fortgeführt und klargestellt, dass nicht nur Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen für die Verbraucher transparent und nachvollziehbar sein muss und daher die Fundstelle von Tests anzugeben ist (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14), sondern, dass diese Kriterien auch für Werbung mit Auszeichnungen gelten.