Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15) hat entschieden, dass die Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Website gegen das Datenschutzrecht verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Durch den Button werden bereits bei Aufruf der Seite personenbezogene Daten, wie etwa die IP-Adresse, an Facebook übermittelt. Eine solche Übertragung ist jedoch ohne die Zustimmung des Nutzers unzulässig. Eine allgemeine  Belehrung in den Datenschutzbestimmungen genüge nicht und der Webseitenbetreiber könne auch nicht von einer generellen Einwilligung zur Datennutzung der Website-Nutzer ausgehen.

PRAXISTIPP

Die Folgen dieses Urteils für die Einbindung von Social Media Plugins sind noch nicht absehbar. Zu dieser Thematik sind noch weitere Verfahren anhängig. Teilweise setzen Webseitenbetreiber nun technische Lösungen ein, die eine automatische Übertragung von Daten an Facebook zunächst unterbindet (sog. 2-Klick-Lösung). Inwieweit dieses Vorgehen rechtmäßig ist, ist jedoch umstritten. Das Problem bleibt, dass eine wirksame Einwilligung des Nutzers voraussetzt, dass er über Art und Ausmaß der Datenerhebung informiert wird. Da Facebook die genaue Funktionsweise des Buttons unter Verschluss hält, ist eine solche Aufklärung nicht möglich. Bis auf weiteres sollte daher auf den Einsatz von Social-Media-Plugins verzichtet werden.

Impressum im Werbeprospekt muss gut lesbar und einfach zu finden sein (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15)

Das LG Dortmund (Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15) hatte darüber zu entscheiden, ob ein nur schwer lesbareres Impressum in einer Werbebroschüre einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Betreiber mehrerer Fachgeschäfte für Hörakustik hatte einen Prospekt herausgegeben, in dem das Impressum nur in Schriftgröße 7 hochkant am linken Rand der letzten Seite des Prospektes abgedruckt war. Das Gericht sah dies als unzureichend an, da das Impressum aufgrund der Positionierung und farblichen Gestaltung nur schwer zu finden und durch die Schriftgröße ohne Hilfsmittel kaum lesbar sei. Damit war der Fall so zu beurteilen, als ob das Impressum gar nicht vorhanden gewesen wäre.

PRAXISTIPP

Printprodukte brauchen grundsätzlich ein Impressum, also die Information über Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anbieters. Das gilt beispielsweise für Werbebroschüren, Kundenzeitschriften und Geschäftsberichte. Fehlen diese Informationen oder sind sie nur schlecht lesbar, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Darüber hinaus muss in der Broschüre zudem eine Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Muster-Widerrufsformular abgedruckt sein, wenn eine Antwort- und Bestellkarte für Produkte des Anbieters enthalten ist.

Online-Artikel müssen angemessen bezahlt werden (OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)

40 bis 100 € für einen Online-Artikel mit 10.000 Zeichen sind zu wenig. Das OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16) hat entschieden, dass eine so niedrige Vergütung  unangemessen ist. Der Kläger hatte für die Homepage eines Verlagsunternehmens mehrere Artikel verfasst, für die vereinbarungsgemäß jeweils ein Honorar von maximal 100 € gezahlt wurde, das auch mitgelieferte Bilder umfasste. Das Gericht sah diese Bezahlung jedoch als zu niedrig an. Als Orientierung für eine angemessene Vergütung zog das Gericht die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) heran, wonach etwa eine vier Mal so hohe Vergütung pro Artikel angemessen gewesen wäre. Der Kläger hatte somit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

PRAXISTIPP

Werden externe Dienstleister bei der Erstellung von Texten, Grafiken, Fotografien etc. eingebunden, sollten immer klare Regelungen zu Rechten und der Vergütung getroffen werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht Urhebern ein Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zu. Auch eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung schützt daher nicht vor eventuellen Nachforderungen des Urhebers – jedenfalls dann, wenn die Vergütung nicht angemessen war. Daher sollte bereits bei Vertragsschluss auf eine faire Bezahlung geachtet werden. Honorartabellen können hier Orientierung bieten.