Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat entschieden, dass der Betreiber von Bewertungsportalen eine negative Bewertung unter bestimmten Umständen überprüfen muss. Auf dem Online-Bewertungsportal Jameda hatte ein registrierter Nutzer anonym bei der Bewertung eines Zahnarztes mehrfach die schlechteste Note vergeben. Der Zahnarzt wandte sich an die Betreiber des Portals und gab an, den Nutzer gar nicht behandelt zu haben. Er verlangte daher die Löschung des Eintrags, was jedoch verweigert wurde.

Der BGH wies jetzt darauf hin, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage und diese Gefahr durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, verstärkt werde. Das Gericht war daher der Ansicht, dass den Betreiber bestimmte Prüfpflichten treffen und er im vorliegenden Fall von dem Nutzer entsprechende Nachweise über die durchgeführte Behandlung, wie etwa ein Bonusheft oder ein Rezept, hätte verlangen müssen.

PRAXISTIPP

Einträge auf Bewertungsportalen können schnell zu Belastungen für die bewerteten Unternehmen oder Personen werden. Auch anonyme Bewertungen waren und sind  weiterhin zulässig. Durch die Entscheidung des BGH haben Betroffene aber nun die Möglichkeit, gegen unzutreffende Bewertungen auf solchen Portalen besser vorzugehen, auch wenn die Bewertungen anonym abgegeben wurden. Die Betreiber sind gehalten, bei entsprechenden Hinweisen die Plausibilität beanstandeter Einträge zu überprüfen. Eine generelle Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht aber auch weiterhin nicht.