Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails unzulässig ist, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen widerspricht. Ein Verbraucher hatte seine Versicherung gekündigt und erhielt daraufhin eine automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail, in der Werbung enthalten war. Er schrieb daraufhin eine weitere E-Mail und beanstandete die Werbeinhalte, woraufhin er die gleiche Bestätigungs-E-Mail mit Werbung erhielt. Die gleiche E-Mail erhielt er, als er sich kurz darauf nach dem Sachstand erkundigte. Der BGH ging davon aus, dass zumindest die E-Mail, die er nach seinem ausdrücklichen Widerspruch erhielt, unzulässige Werbung darstellt und den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

PRAXISTIPP:

Auf Werbung in Autoreply-Mails sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Zwar ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob bereits die erste Zusendung unzulässige Werbung darstellt. Beanstandet ein Betroffener jedoch die Werbeinhalte, ist es häufig nicht möglich kurzfristig zu reagieren und die Inhalte zu entfernen, so dass spätestens dann eine unzulässige Werbung vorliegt.