Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

Das OLG Celle (Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15) hat entschieden, dass das Bundesland als Arbeitgeber für die Urheberechtsverletzung eines bei diesem Land beschäftigten Lehrer haftet. Ein Lehrer hatte auf der Internetseite eines Gymnasiums mit einem urheberechtlich geschützten Foto für das Fremdsprachenprogramm der Schule geworben. Das Gericht ging davon aus, dass er als Beamter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt hatte, da es um Werbung für ein Unterrichtsangebot ging. Somit hatte er seine Amtspflicht verletzt, wofür das Bundesland als die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt hat, haftet.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde klargestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch eine Schule auch gegen das Bundesland vorgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es um einen Amtshaftungsanspruch geht, da der Lehrer Beamter ist. Auch in Unternehmen stellt sich jedoch die Frage der Haftung für Urheberrechts-verletzungen durch Mitarbeiter. Werden diese Handlungen im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen begangen, so haftet auch der Geschäftsinhaber. Darüber hinaus kann unter Umständen der Geschäftsführer eines Unternehmens selbst haften, wenn er keine Vorkehrungen getroffen hat, um solche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Es ist daher wichtig, Mitarbeiter entsprechend zu schulen und für das Thema Urheberrechtsschutz zu sensibilisieren.

Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails unzulässig ist, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen widerspricht. Ein Verbraucher hatte seine Versicherung gekündigt und erhielt daraufhin eine automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail, in der Werbung enthalten war. Er schrieb daraufhin eine weitere E-Mail und beanstandete die Werbeinhalte, woraufhin er die gleiche Bestätigungs-E-Mail mit Werbung erhielt. Die gleiche E-Mail erhielt er, als er sich kurz darauf nach dem Sachstand erkundigte. Der BGH ging davon aus, dass zumindest die E-Mail, die er nach seinem ausdrücklichen Widerspruch erhielt, unzulässige Werbung darstellt und den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

PRAXISTIPP:

Auf Werbung in Autoreply-Mails sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Zwar ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob bereits die erste Zusendung unzulässige Werbung darstellt. Beanstandet ein Betroffener jedoch die Werbeinhalte, ist es häufig nicht möglich kurzfristig zu reagieren und die Inhalte zu entfernen, so dass spätestens dann eine unzulässige Werbung vorliegt.