Werbung mit Testergebnis eines Internetportals zulässig

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15) hat entschieden, dass Händler auch mit einem auf einer Webseite im Internet veröffentlichten Testergebnis werben dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler in seinem gedruckten Bestellmagazin für einen Staubsauger geworben und dazu das Testergebnis „sehr gut“ angeführt. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Das Gericht ging davon aus, dass dies nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher leicht auf das Testergebnis zugreifen kann, um es zu überprüfen.

PRAXISTIPP:

Bei Werbung mit Testergebnissen stellen sich einige rechtliche Probleme. Wichtig ist vor allem, deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen und das Testergebnis richtig wiederzugeben. Zudem muss der angeführte Test repräsentativ sein. Dieses Urteil stellt jetzt klar, dass nicht nur mit Ergebnissen aus klassischen Tests, wie solchen von z.B. „Stiftung Warentest“, geworben werden darf, sondern auch mit Testergebnissen aus Internetportalen.

6. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 6. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)
  2. Werbung mit Testergebnis eines Internetportals zulässig (OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15)
  3. Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen (LG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14)
  4. Urhebernennung mittels Mouse-Over-Funktion problematisch (LG München I, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14)
  5. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2015, Az.: 6 U 130/14)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Wer unwahre Tatsachen im Internet verbreitet hat, muss darauf hinwirken, dass sie auch von Websites Dritter gelöscht werden. Sie nur von der eigenen Seite zu nehmen, reicht nicht aus. Das hat der BGH (Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt auf der eigenen Homepage einen selbstverfassten Artikel über ein Klageverfahren veröffentlicht, der unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Dieser wurde später gelöscht, war aber zwischenzeitlich schon von anderen Internetseiten übernommen worden. Das Gericht erkannte an, dass der Beklagte zwar nicht selbst die Löschung auf fremden Webseiten vornehmen kann, er müsse jedoch alles Mögliche und Zumutbare tun, um darauf hinwirken, dass die rechtswidrigen Inhalte dort gelöscht werden.

PRAXISTIPP:

Der Verbreiter unwahrer Tatsachen hat nach der Rechtsprechung weitreichende Pflichten, sicherzustellen, dass diese Inhalte nicht mehr im Internet auffindbar sind. Wie wir bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Celle im vorangegangenen 5. Newsletter berichteten, besteht zunächst die Pflicht, auf die Löschung von Inhalten in Suchmaschinen hinzuwirken. Das BGH-Urteil erweitert diese Pflichten nochmals. Soweit eigene Inhalte auf fremden Internetseiten übernommen wurden, soll nun eine Pflicht bestehen, auch bei diesen auf eine Löschung hinzuwirken. Bedauerlicherweise lässt der BGH offen, wie diese Pflicht konkret umgesetzt werden kann. Zumutbar dürfte sein, zunächst die eigenen Inhalte zu „googlen“. Soweit diese auch anderweitig veröffentlicht werden, sollten die Betreiber dieser Internetseiten nachweislich angeschrieben und zur Entfernung des Inhalts aufgefordert werden.