Text eines Bürgermeisters auf Facebook kann eine amtliche Äußerungen sein

Das Verwaltungsgericht München (VG München, Beschluss vom 19.01.2015,  Az. M 7 E 15.136) hatte über den Antrag einer Bagida-Initiatorin zu entscheiden, mit dem sich diese gegen Aufrufe des Münchener Oberbürgermeisters zu Gegendemonstrationen auf seiner Facebook-Seite wandte.

Das Gericht stellte dabei klar, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handele, da die Äußerungen des Bürgermeisters amtlichen Charakter hatten bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden waren. Hätte der Bürgermeister die Äußerungen als Privatperson getätigt, wäre ein Zivilgericht zuständig gewesen. Der amtliche Charakter ergab sich für das Gericht daraus, dass die Facebook-Seite mit einem Foto aus dem Münchner Rathaus versehen war, keine wirklich privaten Inhalte erhielt und unter „Impressum“ nicht die private Anschrift oder E-Mail-Adresse des Oberbürgermeisters vermerkt war.

PRAXISTIPP:

Da es sich hierbei um einen Eilantrag handelte, entschied das Gericht nicht endgültig über das Neutralitätsgebot für Politiker. Wichtig ist jedoch, dass hier von der Rechtsprechung anerkannt wurde, dass auch Äußerungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, amtlichen Charakter haben können, so dass ggf. Einschränkungen für dort enthaltene Beiträge gelten können oder sich auch Ansprüche gegen die entsprechenden Ämter, Kommunen und Behörden richten können.